Rechtsanwalt i.R. Reiner Brumme
Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte:
Oberflächennahe Geothermie - Vertragspraxis (4)
Tiefe Geothermie - Bergrecht: Aufsuchungserlaubnis befristet- Glaubhaftmachung der Finanzierung notwendig(5)
Tiefe Geothermie - Geodaten (3)
Tiefe Geothermie - Ausschreibung und Vergabe (2)
Tiefe Geothermie - Genehmigungsverfahren (1)
Tiefe Geothermie - Tiefbohrvertrag
Tiefe Geothermie - Nutzungskonkurrenz und Interferenz - Beweissicherung, Poolvertrag, Wasserkontingentierung
Kontakt:
Erreichbar in
Chemnitz unter:
+49 371 808 1188
bzw.
info[at]ra-brumme.de
Tiefe Geothermie - GU-Vertrag Kraftwerksbau
Bergrecht: Aufsuchungserlaubnis befristet - Glaubhaftmachung der Finanzierung notwendig(5)
Schalldämpfer und Taschenlampen 29.06.2018
Verkauf von Wildbret 14.08.2018
Notwehr für Sportschützen und Jäger 23.08.2018
Merkantiler Minderwert bei Baumängeln und Grundstücksmängeln - Schlichtungs- und Schiedsordnung SOBau
veröffentlicht in GuG 05/2015, 274 ff.-
Beachte Druckfehler auf S.278, linke Spalte, 4. Absatz, Satz 2 - muss richtig lauten 20 % (statt 29%)
Der Bausachverständige als Privatsachverständiger und als gerichtlich beauftragter Sachverständiger im Bauprozess -
Rechtsprechung (Seminar 2017)
Wärmeschutz und EnEV - Haftungsrisiken vor Gericht (Beispiele)
Vortrag 11.05.2017 für BDB Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieuree.V.
Waffen- und Jagdrecht - 2019 für Jäger 30.04.2019
Wolfsbegegnung - Was tun? 26.06.2019
EuGH kippt HOAI-Preise: Hinweise und Empfehlungen für öffentliche und private Auftraggeber sowie Architekten und Ingenieure 26.07.2019
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz 20.02.2020
Rohstoff-Preisanstiege Stahl, Holz u. a.
Baupreisänderungen - Preisanpassungen in Verträgen? Stand 03.11.2021
Messer im Waffengesetz 18.04.2024
Überkontingent-Waffen bei Sportschützen 23.01.2025
Zertifizierter Waffenschrank in Sachsen muss nicht verankert werden: Beschluss VerwG Chemnitz 17. April 2025, Az.: 7 L 118/25
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass z. B. der benachbarte Freistaat Thüringen derzeit eine andere Verwaltungsauffassung hat. Thüringen weicht also - derzeit - als behördliche Verwaltungsauffassung von der auf Seite 2 im letzten Absatz des o.g. Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz angegebenen Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums vom 17. Dezember 2021, die mit Schreiben vom 16.10.2024 wiederholt wurde (siehe Eintrag hier vom 16.10.2024), ab. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat sich jedoch zutreffend und übergreifend am Gesetz und der AWaffV orientiert - vgl. dort Seiten 7 unten bis Seite 11 Mitte.