Vergütungen
für anwaltliche Tätigkeit
1. Jede anwaltliche Tätigkeit ist zu vergüten.
2. Die gesetzliche Regelung erfolgt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - vgl.
www.gesetze-im-internet.de/rvg und BGB § 612.
Vergütung schliesst Gebühren und Auslagen ein.
Das Gesetz verlangt keinen ungefragten Vorab-Hinweis auf die Höhe der Gebühren. Im ausnahmsweisen Einzelfall wird eine Belehrung erfolgen, etwa wenn die Höhe der zu zahlenden Gebühren das verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.
3. Die Höhe der Vergütung wird dabei, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Gegenstandswert berechnet - vgl. § 2 RVG.
Darauf wird ausnahmslos vor Übernahme des Auftrags hingewiesen.
Ein Hinweis auf die Höhe des Gegenstandswertes ist nach der Gesetzesregelung nicht erforderlich. Die
Höhe des Gegenstandswertes kann häufig zu Beginn eines Mandates weder vom Mandant noch vom Anwalt konkret angegeben werden, wobei der Mandant zunächst regelmäßig diesbezüglich umfassendere Kenntnisse hat.
Der Gegenstandswert wird daher ggf. für die interne Abrechnung im Verhältnis zum anwaltlichen Auftrag- geber als Mindest-Gegenstandswert vereinbart.
Ohne Vereinbarung eines Gegenstandswertes gilt der tatsächliche Gegenstandswert bzw. in gerichtlichen Verfahren die Festsetzung des Gerichtes.
4. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung darf schriftlich außerhalb der Vollmacht erfolgen - vgl. § 4 I RVG.
5. In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen oder/und Zeitvergütungen schriftlich vereinbart werden - vgl. § 4 II RVG.
Schriftlich heißt: Unterschrift beider Seiten auf einem Dokument - keine allgemeine E-Mail, kein mehrseitiges Fax.
Pauschalvergütung kommt hier nur selten bei für beide Seiten überschaubaren Angelegenheiten mit vorher überschaubaren Tätigkeiten zur Anwendung.
Zeitvergütungen werden hier je nach Angelegenheit und den Verhältnissen des Auftraggebers auch unter Berücksichtigung der über 30-jährigen juristischen spezifischen Berufserfahrungen und der 20-jährigen anwaltlichen Tätigkeitserfahrungen einschließlich fachanwaltlicher Qualifizierung mit einer Grundpauschale und Stundensätzen netto zwi-schen 185,- und 250,- € zuzüglich Auslagen wie Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe vereinbart.
Bei sehr spezifischen Betätigungen wie fremdsprachigen Vertragstexten oder/und Großanlagen, Großverfahren oder Musterverfahren kann der Stundensatz auch höher liegen.
In gerichtlichen Verfahren dürfen Vergütungen oberhalb, aber nicht unterhalb der gesetzlichen Vergütung vereinbart werden.
6. Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen sofort fälligen Vorschuss bis zur vollen Höhe der entstandenen und der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern - vgl. § 9 RVG.
Der Anwalt darf, muss aber nicht, die Aufnahme seiner Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Dies wird von Umständen wie der Dauer der Mandatsbeziehung, Kurzfristigkeit des notwendigen Handelns auch ausserhalb üblicher Arbeitszeiten und bisherigem Zahlungsverhalten abhängig sein.
Bei Berechnung von Vorschuss ist der Anwalt bis zur vollen Zahlung zum Einwand der Leistungsbehinderung berechtigt.
Im Falle von Vergütungsvereinbarungen wird der nach bestimmten Zeitabständen zu zahlende Vorschuss im Normalfall hinsichtlich der Höhe konkret vereinbart.
7. Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, sind die Wertgebühren in § 13 i.V. mit der Anlage 2 RVG geregelt.
Beispiele:
Eine 1,0-Gebühr beträgt bei
Gegenstandswert bis
5.000,- € = 301,- €
30.000,- € = 758,- €
150.000,- € = 1.585,- €
500.000,- € = 2.996,- €
2 Mio. € = 7.496,- €
8. Der Gegenstandswert ist in § 23 RVG allgemein geregelt.
Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
In anderen Angelegenheiten gelten, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, die Bestimmungen der Kostenordnung (KostO)§ 18 Abs. 2, §§ 19 - 23, 24 Abs. 1, 2, 4-6, §§ 25, 39 Abs. 2 + 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung entsprechend.
Beispiele:
Architektenvertrag - Bruttohonoraransprüche, ggf. zuzüglich Sicherheiten
Bauforderungen - Höhe der Forderung
Baugenehmigung - Einfamilienhaus 20.000,- €, Doppelhaus 25.000,- €, Mehrfamilienhaus 10.000,- € je Wohnung, Einzelhandelsbetrieb 150,- €/m² Verkaufsfläche;
sonstige Anlagen je nach Einzelfall Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder Bodenwertsteigerung
Bauvertrag - Bruttovertragspreis, ggf. zuzüglich Sicherheiten
Bauvorbescheid - mindestens ½ des Ansatzes für die Baugenehmigung
Bergrecht - 2,5 % der Investitionssumme bei Klage des Unternehmers auf Planfeststellung Rahmenbetriebsplan, 1 % der Investitionssumme bei Klage des Unternehmers auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes, 2,5 % der Investitionssumme bei Klage des Unternehmers auf Zulassung eines Sonder- und Hauptbetriebsplanes, 60.000,- € für Klage einer drittbetroffenen Gemeinde
Bergschäden - Höhe der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung
Beweisverfahren, selbständiges gerichtliches - voller Wert der tatsächlichen und fiktiven Mangelbeseitigungskosten aller zur Beweiserhebung beantragten Mängel, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Baumängel sind oder nicht
Erbbaurecht - 80 % vom Wert des belasteten Grundstücks bzw. den höheren Erbbauzins für die gesamte Laufzeit, höchstens jedoch das 25-fache des Jahreswertes
Geschäftsanteilskauf - Kaufpreis für Geschäftsanteil, zuzüglich volle Werte übernommener Verträge, Freistellungsverpflichtungen, Verbindlichkeiten, Investitionsverpflichtung mit ver-einbartem Investitionsbetrag oder/und Arbeitsplatzsicherung (bei Investitionsverpflichtung ohne besondere Bewertung, ohne Investitionsverpflichtung 30 % der möglichen Vertragsstrafe)
Gewerbeerlaubnis - Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- €
GmbH-Gesellschaftsvertrag - Stammkapital, bei Einbringung eines Handelsgeschäftes mit allen Aktiva und Passiva ist es die Aktivseite der Bilanz
Grunddienstbarkeiten - Wert für das herrschende Grundstück oder, wenn er höher ist, die Minderung des Wertes des dienenden Grundstücks
Grundstückskauf bzw. -verkauf - Verkehrswert, meistens Kaufpreis, ggf. ist der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts hälftig hinzuzurechnen;
bei Nachbewertungsklausel zuzüglich 20 - 30 % des vereinbarten Kaufpreises;
bei Mehrerlös Abführung 10 % aus zunächst vereinbartem Kaufpreis;
bei Übernahme fällige Erschließungskosten entsprechende Erhöhung
Honoraransprüche Architekten und Ingenieure - Höhe der Ansprüche
Jagdpacht/Jagdverpachtung - Jahres-Jagdpacht, ggf. inklusive Wildschadenpauschale
Jagdschein - hinsichtlich Erteilung oder Entzug 8.000,- €
Maklercourtage - Höhe der Forderung
Mängelansprüche aus Bauvertrag oder Architektenvertrag - Höhe der Mangelbeseitigungskosten, ggf. Minderung
Mietvertrag - bei unbestimmter Vertragsdauer 3-fache Jahresmiete, bei fest bestimmter Dauer oder Kündigungsmöglichkeit erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit Mietzins für ge-samte Vertragsdauer, höchstens für 25 Jahre;
die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts für den Mieter ist hinzuzurechnen
Nachprüfungsverfahren Vergaberecht als einzelne Angelegenheit - 5 % der Brutto-Angebotssumme
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - für Errichter/Betreiber 2,5 % der Investitionssumme bei Klage auf Zulassung der Anlage, 1 % der Investitionssumme bei Klage des Errichters/Betreibers gegen Untersagung des Betriebes, 60.000,- € für Klage einer drittbetroffenen Gemeinde, Wertminderung des Grundstücks mit Höchstbetrag 50 % des Verkehrswertes bei Klage eines drittbetroffenen Privaten
Sicherheiten in Bau- und Architektensachen - Höhe der verlangten Sicherheit
Waffenbesitzkarte - 5.000,- € zuzüglich 750,- € je Waffe
Waffenhandelserlaubnis - Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- €
Waffenschein - 7.500,- €
Wasserrecht - Erlaubnis, Bewilligung ohne Planfeststellung in Höhe des wirtschaftlichen Wertes; bei Anlagen für gewerbliche Nutzung an und in Gewässern Höhe des Jahresgewinns
Wohnungseigentumskaufvertrag - Kaufpreis, ggf. zuzüglich Sicherheiten
9. Vergütungsverzeichnis
Die Höhe der Gebühren aus § 13 und Anlage 2 RVG beträgt zunächst 1,0-Gebühren.
Je nach Tätigkeit und Ergebnis sind gem. § 14 und Anlage 1 RVG in Form des Vergütungsverzeichnisses (VV) diese Gebühren konkret zu bestimmen.
Einigungsgebühr außergerichtlich und bei selbständigem Beweisverfahren = 1,5-Gebühren
Einigungsgebühr gerichtlich = 1,0-Gebühr
Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern - Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3-Gebühren, maximal jedoch auf 2,0-Gebühren als Erhöhung
Beratungsgebühr - ortsübliche Vergütung BGB § 612 oder nach Vereinbarung, bei Verbrauchern Begrenzung der nur beauftragten Erstberatung auf 190,- € netto zuzüglich Auslagen wie gesetzlicher Mehrwertsteuer (Anmerkung: wenn Auftrag von vornherein eine Erstberatung übersteigt, findet keine Begrenzung statt), keine Anrechnung auf nachfolgende Geschäftsgebühren oder Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens
Geschäftsgebühr - für Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages - 0,5- bis 2,5-Gebühren, Mittelgebühr beträgt 1,5-Gebühren, höhere Gebühr als 1,3 bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit (Anmerkung: Bau- und Architektensachen sowie Berg- und Wasserrecht sind regelmäßig mindestens schwierig); Anrechnung bis zur Hälfte, höchstens jedoch einer 0,75-Gebühr auf nachfolgende gerichtliche Verfahrensgebühr;
die Toleranzgrenze für die anwaltliche Bestimmung der Gebühr beträgt bis 30 %
Verfahrensgebühr - im Prinzip für schriftliche Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren wie Klageschrift, Klageerwiderungsschrift und weitere Stellungnahmen - 1,3-Gebühr (in Berufungsverfahren, bestimmten Beschwerdeverfahren und vor dem Finanzgericht - 1,6-Gebühr)
Terminsgebühr - im Prinzip für mündliche Verhandlung im gerichtlichen Verfahren - 1,2-Gebühr
Tage- und Abwesenheitsgelder - bis 4 h = 20,- €, mehr als 4 bis 8 h = 35,- €, mehr als 8 h = 60,- €
Sonstige Auslagen wie Übernachtung, Parkgebühren - in voller Höhe
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - in voller Höhe oder Pauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20,- €
Fahrtkosten - je km 0,30 €
Kopiekosten - für Ablichtungen mit anwaltlichem Kopierer DIN-A4 s/w aus Behörden und Gerichtsakten - 0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite (Anmerkung: für Ablichtungen zur Zustellung an Gegner oder Beteiligte und zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers nur, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren);
bei Großkopien oder/und Farbkopien Erstattung der Fremdkosten
Mehrwertsteuer - in jeweiliger gesetzlicher Höhe auf Gebühren und Auslagen, regelmäßig in der Höhe zum Zeitpunkt der letzten anwaltlichen Handlung zusätzlich zu den oben genannten Gebühren
10. Tätigkeiten zur Gestaltung und Verhandlung eines Vertrages sind mit Vertragsabschluss beendet.
Tätigkeiten zur Umsetzung bzw. Durchsetzung eines Vertrages sind danach eine weitere Angelegenheit, die als solche ebenfalls zu vergüten sind.
Tätigkeiten in Gerichtsverfahren sind bis zum Urteil inklusive Kostenfestsetzung bzw. bis zum gerichtlichen Vergleich eine Angelegenheit.
Eine nachfolgende Durchsetzung wie Zwangsvollstreckung ist dann eine weitere Angelegenheit, die als solche ebenfalls zu vergüten ist.
11. Gerichtskosten sind nach Gerichtskostengesetz (GKG) vom Auftraggeber direkt oder über den Anwalt an die jeweilige Landesjustizkasse, ggf. in Form Einzahlung mittels Gerichtskostenstempler zu zahlen.
Dies betrifft auch vom Gericht durch Beweisbeschluss festgesetzte Vorschusszahlungen von Mandanten als Partei eines gerichtlichen Verfahrens für gerichtlich beauftragte Sachverständige oder/und selbst benannte Zeugen.
Bei selbständigen gerichtlichen Beweisverfahren oder/und gerichtlicher Beauftragung von Sachverständigen im Klageverfahren sind die Sachverständigenkosten meistens die höchsten Kosten des Verfahrens überhaupt.
12. Tätigkeiten als Schlichter/Schiedsrichter zur Durchführung eines privaten Schlichtungs- oder/und Schiedsverfahrens werden ausnahmslos vertraglich mit den Parteien vereinbart.
Üblich sind hier je nach Angelegenheit die Vereinbarung eines Gegenstandswertes mit entsprechender Vergütung des Schlichters/Schiedsrichters nach RVG, eine Pauschale bei vereinbarter Durchführung einer konkreten Anzahl/Dauer von Verhandlungen oder/und Stundensatzvereinbarungen.
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